Statuten
Art. 1. 1. Name, Sitz
Unter dem Namen SAC Sektion Altels besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er organisiert sich im Rahmen der Statuten, Reglemente und sonstigen Ausführungserlasse des Schweizer Alpen-Clubs (SAC) selbständig. Er ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.
Art. 1. 2.
Der Sitz der SAC Sektion Altels befindet sich in Kandersteg.
Art. 2. 1. Zweck und Aufgaben
Die SAC Sektion Altels vereinigt Menschen, die sportlich, kulturell oder wissenschaftlich an der Bergwelt interessiert sind.
Art. 2. 2.
Ihr Aktivitätenbereich umfasst:
– sowohl die klassischen alpinen Sportarten als auch neuere Formen des alpinen Freizeit- oder Leistungssports.
– jene Formen kultureller Aktivitäten, die im Zusammenhang mit dem Alpinismus, der Bergwelt und ihrer Erhaltung stehen.
Art. 2. 3.
Ihren Zweck sucht die SAC Sektion Altels insbesondere zu erreichen durch folgende Aufgaben:
– Veranstaltung von Touren, Kursen, Vorträgen und geselligen Zusammen-künften
– Unterhalt der Clubhütten und der Zugangswege
– Ausbildung und Förderung der Jugend im Bergsteigen und Skifahren
– Information der Clubmitglieder
– Unterhalt einer Bibliothek
– weitere den Zielen der Sektion dienende Aktivitäten
Art. 3. 1. Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der SAC Sektion Altels können natürliche Personen ab dem Jahr erwerben, in dem sie das 10. Altersjahr vollenden. Das Stimm- und Wahlrecht wird ab dem Jahr erlangt, in dem das 16. Altersjahr vollendet wird.
Art. 3. 2.
Mit dem Beitritt in die SAC Sektion Altels ist automatisch auch die Mitgliedschaft im SAC verbunden.
Art. 3. 3.
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand der Sektion, im Fall der Zugehörigkeit zu einer Ortsgruppe deren Generalversammlung.
Art. 3. 4. Mitgliederausweis, Abzeichen, Urkunde
Jedes neue Mitglied erhält bei seinem Eintritt in die SAC Sektion Altels die Sektions- und Zentralstatuten, das Clubabzeichen und den Mitgliederausweis. Nach 25, 40 und 50 Jahren Mitgliedschaft erhält das Mitglied von seiner Stammsektion eine Auszeichnung.
Art. 3. 5. Mitgliedschaft in mehreren Sektionen
Mitgliedschaft in mehreren Sektionen des SAC ist statthaft. Rechte und Pflichten gegenüber dem SAC bestehen in solchen Fällen nur bei der vom Mitglied zu bezeichnenden Stammsektion.
Art. 3. 6. Sektionsübertritte
Der Übertritt von einer Sektion in eine andere ist möglich. Er ist durch die neue Sektion an die bisherige sowie an den SAC zu melden.
Art. 3. 7. Ehrenmitglieder
Die GV kann Personen mit herausragenden Verdiensten um die Bergwelt, den Alpinismus, die Sektion oder den SAC zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Art. 3. 8. Austritt
Der Austritt ist jederzeit möglich. Er ist schriftlich der Stammsektion oder der Ortsgruppe einzureichen. Bei einem Austritt während des Kalenderjahres bleiben die Beiträge für das ganze Jahr geschuldet; eine Pro-Rata Rückerstattung findet nicht statt.
Art. 3. 9. Ausschluss
Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber der Sektion oder dem SAC nicht nachkommen oder ihren bzw. seinen Interessen zuwiderhandeln, können von der Sektion oder mit Einverständnis der Sektion vom Zentralvorstand (ZV) des SAC ausgeschlossen werden. Wer aus einer Sektion rechtsgültig ausgeschlossen worden ist, darf ohne Einverständnis des Zentralvorstandes nicht wieder aufgenommen werden.
Art. 4. 1. Ortsgruppen
Mitglieder, die nicht in Kandersteg oder seiner Umgebung wohnhaft sind, können sich mit Zustimmung der Generalversammlung der Sektion als Ortsgruppe konstituieren.
Art. 4. 2.
Voraussetzung zur Bildung einer Ortsgruppe sind eine Mitgliederzahl von mindestens 20 und die Genehmigung der Statuten durch den Vorstand der Sektion.
Art. 4. 3.
Mit Zustimmung der Generalversammlung gebildete Ortsgruppen können über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheiden, welche automatisch auch Mitglieder der Sektion Altels werden.
Art. 4. 4.
Die jeweiligen Präsidentinnen/Präsidenten der Ortsgruppen nehmen Einsitz im Vorstand der Sektion Altels.
Art. 5. 1. Zentralbeitrag
Die Mitglieder entrichten die von den Abgeordnetenversammlung (AV) des SAC festgelegten Zentralbeiträge.
Art. 5. 2. Sektionsbeitrag
Die Mitglieder entrichten ausserdem die Beiträge an die Sektionskasse, welche durch die GV festgelegt werden.
Art. 6. 1. Organe
Die Organe der SAC Sektion Altels sind:
– Die Generalversammlung
– Der Vorstand
– Die Revisionsstelle
– Die Kommissionen
Art. 7. 1. Generalversammlung
Die GV ist das oberste Organ der SAC Sektion Altels . Sie tritt ordentlicherweise einmal im Jahr zusammen, und zwar jeweils anfangs November.
Die Einladung erfolgt spätestens 30 Tage vorher durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden.
Anträge von Mitgliedern sind spätestens 60 Tage vor der GV schriftlich und begründet an den Vorstand zu richten.
Die GV kann nur die auf der Tagesordnung verzeichneten Geschäfte sowie an der Versammlung gestellten Anträge, die damit unmittelbar zusammenhängen, behandeln. Auf Traktanden, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist indessen einzutreten, wenn es die GV mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschliesst; davon ausgeschlossen sind Beschlüsse über eine Statutenrevision und die Auflösung der Sektion.
Art. 7. 2. Ausserordentliche GV
Die Sektion kann durch die GV selber, durch den Vorstand oder auf Verlangen von mindestens zwei Ortsgruppen oder 5% der Sektionsmitglieder zu einer ausserordentlichen GV einberufen werden.
Zur ausserordentlichen GV wird durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Traktanden eingeladen.
Art. 7. 3. Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Wahlen
Jede ordnungsgemäss einberufene GV ist beschlussfähig. Die Beschlüsse und Wahlen erfolgen offen, ausser wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung oder Wahl verlangt. Die GV beschliesst mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen, unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen dieser Statuten. Im Falle von Stimmengleichheit ent-scheidet bei Sachgeschäften die/der Vorsitzende, bei Wahlen das Los.
Art. 7. 4. Leitung
Die GV wird von der Präsidentin/vom Präsidenten, bei ihrer/seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten/von der Vizepräsidentin oder von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
Art. 7. 5. Delegierte für die AV
Die Delegierten für die AV des SAC werden vom Vorstand bestimmt.
Art. 7. 6. Geschäfte
Die GV entscheidet über folgende Geschäfte:
– Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
– Genehmigung der Jahresplanung und des Budgets
– Entlastung des Vorstandes
– Wahl der Präsidentin/des Präsidenten, der Mitglieder des Vorstandes und der Revisionsstelle
– Statutenrevision
– Bildung neuer Ortsgruppen
– Festlegung der Sektionsbeiträge der Mitglieder
– Ausschluss von Mitgliedern
– Ernennung von Ehrenmitgliedern
– Auflösung der Sektion
Art. 8. 1. Vorstand
Der Vorstand ist das Führungsorgan der SAC Sektion Altels. Er vertritt die Sektion gegenüber dem SAC und nach aussen. Er sorgt für die Umsetzung der von der GV getroffenen Beschlüsse. Der Vorstand ist gegenüber der GV verantwortlich.
Art. 8. 2. Zusammensetzung, Amtsdauer
Der Vorstand setzt sich aus 9 bis 13 Mitgliedern zusammen. Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist möglich.
Art. 8. 3. Aufgabenteilung
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin/des Präsidenten selbst.
Art. 8. 4. Aufgaben
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
– Vollzug der Beschlüsse der GV
– Erlass von Reglementen, mit Ausnahme des Reglementes für den Sektionsbeitrag
– Einsetzen von Kommissionen, Projekt- und Arbeitsgruppen sowie Wahl ihrer Mitglieder
– Genehmigung von Verträgen
– Aufnahme neuer Mitglieder
– Vorbereitung und Durchführung der GV
– Information und Kontakte zu den Mitgliedern
– Durchführung sektionsspezifischer Anlässe
– Wahrnehmung aller Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
Art. 8. 5. Unterschrift
Der Vorstand bestimmt die unterschrifts-berechtigten Personen und regelt die Art der Zeichnungsberechtigung.
Art. 9. 1. Revisionsstelle, Ernennung, Auftrag
Die GV bestimmt alle 2 Jahre zwei Rechnungsrevisorinnen bzw. -revisoren. Diese sind höchstens 4 mal wiederwählbar. Die Revisionsstelle überprüft die ordnungsgemässe Abrechnung und Buchführung der Kassiererin/des Kassiers.
Art. 9. 2. Berichterstattung
Die Rechnungsrevisorinnen/-revisoren erstat-ten der GV Bericht und empfehlen ihr die Annahme oder die Rückweisung der Jahresrechnung.
Art. 10. 1. Kommissionen
Zur Behandlung und Erfüllung wiederkehrender Aufgaben bildet der Vorstand Kommissionen und regelt deren Tätigkeit durch Pflichtenhefte.
Art. 10. 2.
In jeder Kommission nimmt ein Vorstandsmitglied Einsitz. Die Kommissions-präsidentinnen und -präsidenten nehmen auf Wunsch des Vorstandes an den ihre Kommission betreffenden Traktanden der Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
Art. 10. 3.
Die Mitglieder der Kommissionen werden vom Vorstand für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Art. 11. 1. Haftung
Die SAC Sektion Altels haftet nur mit ihrem eigenen Sektionsvermögen. Sie haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Ortsgruppen. Die persönliche Haftung der Mitglieder für Verpflichtungen der SAC Sektion Altels ist ausgeschlossen.
Art. 12. 1. Statutenrevision
Anträge auf Änderungen der Statuten können vom Vorstand, von zwei Ortsgruppen oder von mindestens 1/10 der Sektionsmitglieder gestellt werden. Für Statutenänderungen bedarf es der Zweidrittelmehrheit der an der GV abge-gebenen Stimmen.
Art. 13. 1. Auflösung
Der Beschluss zur Auflösung der SAC Sektion Altels erfolgt durch die Generalversammlung. Hierzu bedarf es der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Art. 13. 2.
Im Falle der Auflösung der Sektion geht ihr Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an den SAC. Der SAC verwaltet dieses Vermögen und übergibt es einer eventuell innerhalb von zehn Jahren neu gegründeten Sektion.
Art. 14. 1. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober.
Art. 15. 1. Schlussbestimmung
Die vorliegenden Statuten wurden an der HV vom 6. Dezember 1997 genehmigt. Sie ersetzten die seit dem 1. Dezember 1974 gültigen Statuten und treten am 1. Januar 1998 in Kraft.

