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Tagebuch KiBe/FABe-Lager 2009

Tagebuch KiBe-Lager Juli 2009 als pdf-Version

Tourenreglement SAC-Jugend

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Einleitung

Im Folgenden sind Bezeichnungen wie "Leiter", "Teilnehmer", "Verantwortlicher", "Tourenleiter" geschlechtsneutral zu verstehen. Alle Funktionen stehen selbstverständlich Frauen und Männern offen.

Begriffe

Art. 1
Als Touren im Sinne dieses Reglements gelten alle sportlichen Anlässe der SAC-Jugend der Sektion wie z.B. Wander-, Berg-, Kletter-, Skitouren und Lager.

Art. 2
Mit J+S ist das Programm "Jugend und Sport" gemeint, welches über die kantonalen Sportämter die Vereine finanziell unterstützt.

Geltungsbereich

Art. 3
Das Tourenreglement gilt für das gesamte Tourenwesen der SAC Jugend der Sektion Altels. Die Weisungen und Sicherheitsbestimmungen von J+S sind einzuhalten und anzuwenden.

Organisation

Art. 4
Die Jugend-Tourenkommission besteht aus JO-Chef, J+S-Coach und denjenigen J+S-Leitern, welche Ausbildungswochen organisieren. Die Jugend-Tourenkommission erstellt jährlich zusammen mit den J+S-Leitern das Tourenprogramm. Sie erstellt zudem anhand der geplanten Anlässe z.H. des Vortandes des Sektion das Budget der JO-Kasse. Ausserordentliche Auslagen aus der JO-Kasse erfordern die Zustimmung der Jugend-Tourenkommission.

Art. 5
Der JO-Chef ist im Vorstand der Sektion vertreten. Er ist verantwortlich für die Erstellung des Tourenprogrammes. Das Tourenprogramm wird von einem J+S-Experten genehmigt. Er betreut das Depot mit J+S-Leihmaterial sowie dem Material der SAC-Jugend.

Art. 6
Der J+S-Coach ist im Vorstand der Sektion vertreten. Er ist verantwortlich für sämtliche Belange im Zusammenhang mit J+S. Der J+S-Coach sorgt dafür, dass die J+S-Leiter aus- und weitergebildet werden. Er führt die JO-Kasse.

Art. 7
Die J+S-Leiter organisieren Touren bzw. helfen mit bei der Durchführung von Touren. Für Touren, die sie organisieren, erstellen sie gemäss den Weisungen von J+S die erforderlichen Detailprogramme.

Art. 8
Die J+S-Leiter und der J+S-Coach besuchen die gemäss Weisungen von J+S geforderten Aus- und Weiterbildungskurse.

Ankündigung der Touren

Art. 9
Die Touren werden in einem Jahresprogramm bekannt gegeben. Von Ausbildungs- und Tourenwochen können auch unter dem Jahr Ausschreibungen an die Mitglieder verschickt werden.

Art. 10
Im Tourenprogramm wird angegeben, für welche Alterskategorie die Tour angeboten wird. K ist für 10 - 14 Jährige, J für 14 - 22 Jährige.

Art. 11
Kurzfristige Änderungen bzw. Ersatztouren können unter Einhaltung der Bestimmungen von J+S jederzeit vorgenommen werden.

Anmeldung und Teilnehmerauswahl

Art. 12
Jedes Sektionsmitglied kann sich zu den ausgeschriebenen Touren anmelden. Die Teilnehmer im Jugend-Alter haben Vorrang. Die Erwachsenen Teilnehmer haben auf die Jugend Rücksicht zu nehmen (z.B. Tempo, Schwierigkeit, Pausen, etc.)

Art. 13 Der Tourenleiter informiert die Interessenten bei der Anmeldung über Kosten, Treffpunkt und notwendige Ausrüstung. Er legt nötigenfalls die minimale oder maximale Teilnehmeranzahl fest und legt die Bedingungen fest, dem die Interessenten zu entsprechen haben. Der Tourenleiter berücksichtigt insbesondere die Schwierigkeit der Tour und die notwendige Anzahl von J+S-Leitern.

Art. 14
Ist ein angemeldeter Interessent an der Teilnahme verhindert, hat er sich umgehend abzumelden, um dem Tourenleiter zu ermöglichen, allfällig weitere Interessenten zu berücksichtigen.

Art. 15
Es können sich auch Nichtmitglieder der Sektion zu Touren anmelden. Im Falle einer beschränkten Teilnehmerzahl haben die Mitglieder Vorrang, sofern sie sich rechtzeitig anmelden.

Durchführung der Touren

Art. 16
Der Tourenleiter muss mindestens die gemäss Weisungen von J+S erforderliche Anzahl J+S-Leiter und Begleitpersonen aufbieten. Er darf weitere zur Unterstützung beiziehen.

Art. 17
Erfordert die Durchführung einer Tour den Beizug eines Bergführers, so ist dies bereits im Rahmen der Ausarbeitung des Jahresprogramms abzusprechen. Der Beizug eines 2. Bergführers darf ohne Rücksprache mit dem J+S-Coach nur erfolgen, wenn sich mehr als 22 Jugendliche angemeldet haben, der eines 3. Bergführers bei mehr als 33. Bei Touren und Kursen mit Bergführern hat der Leiter nur die organisatorische Verantwortung inne. Die technische Tourenleitung obliegt dem Bergführer.

Art. 18
Die Mitnahme der vom Tourenleiter vorgeschriebenen Ausrüstung ist zwingende Voraussetzung für die Teilnahme an der Tour.

Art. 19
Der Tourenleiter bzw. der Bergführer entscheidet, ob die Verhältnisse die Durchführung der geplanten Tour erlauben oder ob diese geändert oder verschoben wird. Die Weisungen von J+S sind dabei zu berücksichtigen.

Art. 20
Alle Teilnehmer haben den Anordnungen des Tourenleiters unbedingt Folge zu leisten. Der Tourenleiter kann Teilnehmer, welche seinen Anordnungen nicht Folge leisten, wegweisen und solche, die den Anforderungen nicht gewachsen sind, von der weiteren Teilnahme an der Tour ausschliessen. Die Sicherheit der Betroffenen darf durch solche Anordnungen des Tourenleiters nicht gefährdet werden.

Art. 21
Trennt sich ein Teilnehmer unterwegs von der Gruppe, tut er dies auf eigene Gefahr und Verantwortung. Von der Trennung an gilt er nicht mehr als Teilnehmer an der Tour, haftet jedoch für die verursachten Kosten.

Art. 22
Über Unfälle oder andere aussergewöhnliche Vorkommnisse auf der Tour, insbesondere bei Verletzungen oder Tötung von Personen, hat der Tourenleiter den JO-Chef und den J+S- Coach zu benachrichtigen. Diese leiten die notwendigen Informationen an den Sektionspräsidenten, die SAC-Geschäftsstelle in Bern und das J+S-Amt weiter.

Haftung und Versicherung

Art. 23
Die Teilnahme an einer Tour erfolgt auf eigenes Risiko. Die Teilnehmer haben selber für genügenden Versicherungsschutz, insbesondere für ihre Unfall- und Krankenversicherung, besorgt zu sein.

Art. 24
Die Haftung der Sektion, ihrer Organe und Hilfspersonen, insbesondere die Haftung der Tourenleiter, wird ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.[1]

Kostenregelung

Art. 25
Die Entschädigung von Bergführerpauschalen, Spesen und Weiterbildungskosten erfolgt gemäss dem Anhang 1 zu diesem Reglement.

Art. 26
Teilnehmern, welche sich ohne triftigen Grund weniger als 5 Tage vor einer Ausbildungs- oder Tourenwoche abmelden, können bis zu 30% der Kosten für die Woche in Rechnung gestellt werden.

Art. 27
Zur Finanzierung der Bergführerpauschalen werden pro Teilnehmer folgende Beträge anlässlich der Tour zu Handen der JO-Kasse eingezogen:

Tages-/ Wochenendtour Sfr. 5.-
Lager Sfr. 10.-
Klettertraining Sfr. -.-

Davon ausgenommen sind die Kinder von J+S-Leitern, welche auf der Tour aktiv mithelfen.

Genehmigung

Das vorliegende Reglement wurde vom Sektionsvorstand am 30.06.2006 genehmigt.

Die Ergänzungen dieses Reglements (Art. 27) wurde vom Sektionsvorstand am 23.10.2009 genehmigt.


[1] Die Haftung der Sektion, ihrer Organe und Hilfspersonen (insbesondere die Haftung der Tourenleiter) kann gemäss Art. 100 Abs. 1 OR nur für leichtes Verschulden wegbedungen werden. Die Haftung der Sektion für ihre Hilfspersonen (insbesondere die Tourenleiter) kann ganz ausgeschlossen werden (Art. 101 Abs. 2 OR).